Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Geltungsbereich
(1) Für Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Brukner GmbH und ihren Vertragpartnern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Brukner GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen der Firma Brukner GmbH abweichende Bedingungen des Kunden erkennt diese nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der Firma Brukner GmbH gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(3) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2. Vertragsschluss
(1) Bei der Firma Brukner GmbH eingehende Aufträge und Bestellungen stellen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
(2) Nur durch schriftliche Annahmeerklärungen kommt ein Vertrag zustande.
(3) Auch nachträgliche Änderungen eines bereits abgeschlossenen Vertrags müssen schriftlich erfolgen.

3. Produkthinweise/Leistungsbeschreibung
(1) Die Betriebs-/ Wartungs- und Pflegeanweisungen der Firma Brukner GmbH sind zu beachten.
(2) Der Auftraggeber hat bei Reproduktionen, Wiedergaben oder Vervielfältigungen konkrete Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast zu machen. Unterlässt er dies, so entscheidet die Firma Brukner GmbH hierüber nach eigenem Ermessen.
(3) Digital-Prints können sich im Laufe der Zeit durch verschieden Umwelteinflüsse verändern.
(4) Für sämtliche Bild-/Grafikproduktionen auf diverse Stoffe, Vinylmaterialien oder andere Faserträger sowie Aluminium/Metalle usw. können Toleranzen in den Endmaßen bis zu 5% laut den vorgegebenen Industrienormen entstehen.

4. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Brukner GmbH. Es gilt stets eine Holschuld als vereinbart.

5. Gefahrübergang
(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6. Gefahrübergang beim Versendungskauf
Versendet die Firma Brukner GmbH auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Firma Brukner GmbH die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

7. Kosten der Versendung
Der Käufer trägt die Kosten der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. Zu den Kosten der Versendung zählen auch die Verpackungskosten.

8. Fälligkeit und Zahlung
(1) Die Forderungen der Firma Brukner GmbH sind gemäß dem auf der jeweiligen Rechnung der Firma Brukner GmbH angegebenen Datum fällig. Der Käufer/Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Firma Brukner GmbH nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstages in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Die Firma Brukner GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Den Kunden der Firma Brukner GmbH bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von dieser geltend gemacht.
(3) Die Firma Brukner GmbH kann Mahnkosten ab dem zweiten Mahnschreiben je Mahnung mit 5 EUR veranschlagen.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht jedoch nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

10. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma Brukner GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Käufer/Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für die Firma Brukner GmbH; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als Neuware bezeichnet. Der Käufer/Auftraggeber verwahrt die Neuware für die Firma Brukner GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma Brukner GmbH gehörenden Gegenständen steht der Firma Brukner GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Firma Brukner GmbH und der Käufer darüber einig, dass der Käufer der Firma Brukner GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem Abschnitt Eigentumsvorbehalt Nr. 10 abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auf¬tragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Auftragnehmer steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

11. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen /Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr.1 BGB, § 438 Abs.1 Nr.2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma Brukner GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Firma Brukner GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleis¬tungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen , vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 13., die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 14.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers/Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verzugshaftungsbegrenzung/Arbeitskampfmaßnahmen
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(2) Die Firma Brukner GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 15% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 15% des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung/Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

14. Haftung bei Unmöglichkeit
Die Firma Brukner GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

15. Zwischenhändlerhaftung
Die Firma Brukner GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

16. Rücktrittsrecht
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma Brukner GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma Brukner GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

17. Mängelhaftung
(1) Der Auftraggeber hat gegen die Firma Brukner GmbH im Falle des Vorliegens eines Mangels zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung. Es wird dem Auftraggeber jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Ist Vertragspartner der Firma Brukner GmbH ein Unternehmen, bestehen Mängelan¬sprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

18. Zwei Nachbesserungsversuche
(1) Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/ Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

19. Rügefristen
Ist der Kauf bzw. Auftrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer bzw. Auftraggeber die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Ansonsten gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Ein solcher Mangel muss nach Entdeckung auch unverzüglich angezeigt werden. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
Die Mängelanzeige für offensichtliche Mängel ist nur dann als unverzüglich anzusehen, wenn die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Ablieferung durch einen eingeschriebenen Brief abgesandt wird.

20. Urheber-, Nutzung- und Eigentumsrechte Dritter
(1) Der Auftraggeber/Kunde hat die Firma Brukner GmbH über alle am Vertragsgegenstand bestehenden Urheber-, Nutzungs-, Eigentums- oder sonstigen Rechte Dritter zu informieren.
(2) Der Auftraggeber/Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber/Kunde hat die Firma Brukner GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechts¬verletzung freizustellen.

21. Copyright
Das Copyright der Firma Brukner GmbH ist bei von dieser gefertigten Entwürfen, insb. Logos und Geschäftsausstattungen zu beachten. Eine weitere Verwertung darf nur mit der Genehmigung der Firma Brukner GmbH und gegen eine entsprechende Gebühr erfolgen.

22. Rechtswahl
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

23. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber, Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht in Stuttgart zuständig.

24. Geltung der AGB auch für zukünftige Geschäfte
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.